DGzPRsport

Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport e.V.

Die Sportzahnmedizin ist nicht nur ein spannender medizinischer Fachbereich, sondern auch eine Disziplin, die sich zunehmendem fachlichen Interesse erfreut. Das liegt daran, dass die Bedeutung der Mundhöhle mit ihren leistungsbeeinflussenden Effekten stetig zunimmt.  Die Mundhöhle gilt schon heute als wichtigste Eintrittspforte für krankmachende, leistungsmindernde bakterielle und systemisch streuende Infektionen.

Die systemische Wirkung parodontalpathogener Keime auf den Organismus ist in der Medizin weltweit ein wissenschaftlicher Hotspot. Viele  Fachrichtungen intensivieren zur Zeit ihre medizinischen Fragestellungen in diesem Bereich.

Auch die wissenschaftlichen Publikationen in den Bereichen der craniomandibulären Funktion, der Atmungsoptimierung, der zunehmend auftretenden erosiven Veränderungen an den Zahnhartsubstanzen und nicht zuletzt der Traumatologie des Gesichtschädels verlangen eine Professionalisierung der Zahnmedizin im Sport.

Die Sportzahnmedizin hat daher die Aufgabe, die zahnmedizinischen Erkenntnisse in die medizinische Betreuung der Sportler zu implizieren. Dies darf nur auf dem Boden der wissenschaftlichen Evidenz geschehen. Um dies zu gewährleisten, fördert die DGzPRsport wissenschaftliche Projekte in der Sportzahnmedizin durch ihre wissenschaftlichen Beiräte in ihren Kernkompetenzen und befindet sich im Austausch zu anderen Sportmedizinischen und Sportwissenschaftlichen Institutionen.

Die DGzPRsport ist eine zahnmedizinische Fachgesellschaft, die wissenschaftliche und fachliche Aufgaben auf dem Gebiet der zahnmedizinischen Betreuung von Spitzen- und Breitensportlern übernimmt.

Die Fachgesellschaft besteht aus besonders qualifizierten Zahnmedizinern, Medizinern und Physiotherapeuten.  Sie handelt ihrem Wesen nach selbstlos und ist eine nicht profitorientiert.

Die erste deutsche Fachgesellschaft für Sportzahnmedizin, gegründet 2007 in Göttingen, unterhält ihre Geschäftsstelle in Kassel. Sie koordiniert spezifische Betreuungskonzepte und organisiert und zertifiziert fachliche Weiter- und Fortbildungen von Ärzten, Zahnärzten und Physiotherapeuten.

Aufgaben der DGzPRSport:

  • Koordination und Durchführung von Forschungsprojekten
  • Unterstützung von Sport- Team-, Turnier- und Verbandsärzten
  • Bundesweiter Netzwerkaufbau zur Betreuung von Spitzensportlern
  • Interdisziplinäre Kooperation mit medizinischen Fachgesellschaften
  • Ausbildung und Zertifizierung von Sportzahnmedizinern
  • Definierung von Behandlungsleitlinien

Unser Ziel ist es, wissenschaftliche Behandlungsrichtlinien zur dauerhaften und nachhaltigen Leistungssteigerung von Spitzensportlern zu definieren. Grundlage dafür ist, dass unser zahnärztliches Betreuungskonzept durch gesunderhaltende und gesundheitsfördernde Maßnahmen gekennzeichnet ist.

Im Fokus stehen dabei Maßnahmen zur Entzündungsprävention und Strukturprophylaxe des stomatognathen Systems sowie die Verbesserung leistungsrelevanter Parameter des craniomandibulären Funktionskomplexes, Traumaprävention und die Vermeidung und Therapie von erosiven Erkrankungen der Zähnen

Wir verstehen uns als lernende Gemeinschaft. Eine stete hoch wissenschaftliche Weiterentwicklung ist unser Fundament und unsere Motivation.

In den letzten Jahren haben sich durch wissenschaftliche Projekte im Sport sechs Kernkompetenzen der DGzPRsport herauskristallisiert:

  1. Antiinflamatorische Konzepte, um leistungsmindernde Entzündungen in der Mundhöhle nachhaltig zu reduzieren.
  2. Traumapräventive Konzepte, um das Verletzungsrisiko des Gesichtsschädel, der Zähne und des Kiefers zu reduzieren.
  3. Atmungsverbessernde Konzepte, um die Ventilation, insbesondere in der Ruheatmung, zu verbessern und eine bessere Regeneration zu ermöglichen.
  4. Konzepte zur Verbesserung der craniomandibulären Funktion, um einen negativen Einfluss auf den Bewegungsapparat zu vermeiden.
  5. Antierosive, rekonstuktive Konzepte, die dem meist erosiven Einfluss von iostonischen Getränken im Sport entgegenwirken.
  6. Kieferorthopädische Konzepte, um die regelgerechte, optimale Funktion des craniomandibulären Systems sicherzustellen oder zu verbessern.

Alle genannten Kernkompetenzen werden durch Arbeitsgruppen oder durch wissenschaftliche Beiräte abgedeckt.

In Anlehnung an die Standards internationaler Fachgesellschaften ist es der Zweck des Ethikcodex, Leitprinzipien für DGzPRsport zu schaffen. Diese sollen von unseren Mitgliedern und den wissenschaftlichen Beiräten als exemplarische ethische Standards in der Ausübung ihrer Mitgliedschaft, in Forschung und Lehre umgesetzt werden.

Unser Ethikcodex orientiert sich an internationalen Richtlinien, wie der Deklaration von Helsinki. Er kann dabei aber nicht die Vereinssatzung ersetzen, sondern wirkt im Zweifelsfall ergänzend.

Die DGzPRsport erwartet von seinen Mitgliedern, den Codex auch in ihrer beruflichen Tätigkeit zu respektieren. Die Fähigkeit einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft sich selbst zu regulieren, ist entscheidend für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens. Die Einhaltung des Kodex ist daher von grundlegender Bedeutung für die Wahrung von professioneller Verantwortung. Unser Engagement gilt dem ethisch einwandfreien Streben nach Wissen.

Von den Mitgliedern erwarten wir, dass die Umsetzung des Kodex zu unterstützen und andere zu motivieren ihn ihrerseits umzusetzen. Ethische Zuwiderhandlungen führen zu Zweifel an der Integrität des Einzelnen und ihrer Institutionen.

In besonderer Verantwortung obliegt es den Mitgliedern der DGzPRsport, angemessene Maßnahmen zu ergreifen und Verhalten zu verhindern, aufzudecken und zu korrigieren, dass dem Ethikcodex widerspricht.

Mitglieder, die den Ethikcodex der DGzPRsport verletzen müssen mit Sanktionen rechnen.

 

Von allen Mitgliedern der DGzPRsport wird erwartet:

  1. Ehrlich und integer zu handeln
  2. Objektiv unvoreingenommen zu urteilen
  3. Aufrichtig und verantwortungsvoll zu kommunizieren
  4. Anderen Personen rücksichtsvoll und mit Respekt gegenüberzutreten
  5. Unterschiede in der Perspektive, Erfahrung und Kultur anzuerkennen und zu schätzen
  6. Entsprechende Standards der Genauigkeit, Zuverlässigkeit, Offenheit und Vertraulichkeit in allen Forschungsaktivitäten und im Umgang untereinander und mit Patienten einzuhalten
  7. Alle gegebenen Ressourcen umsichtig unter Berücksichtigung der geltenden Gesetze und Vorschriften zu nutzen
  8. Andere Mitglieder in ihren Aktivitäten nicht zu behindern, sondern zu unterstützen
  9. Die Antidopingregeln der NADA / WADA einzuhalten und dies schriftlich zu erklären.

Der Ethikcodex der DGzPRsport entspricht inhaltlich und im Wortlaut größtenteils dem Codex der IADR (International Association of Dental Research).

Satzung der Deutschen Gesellschaft für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport  e.V.

Hinweis: Satzung errichtet am 06.09.2013 mit Änderungen vom 27.04.2014

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Deutsche Gesellschaft für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport e.V. (DGzPRsport)

(2) Er hat den Sitz in Göttingen

(3) Er wurde unter dem UR 348/ 2013 bzw. AZ VR 201660 am 17.12.2013 in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(I) Zweck des Vereins ist

Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluss aller Heilberufe, die in der oralen und perioralen Medizin tätig sind, zur Wahrung, Förderung und Vertretung der wissenschaftlichen, berufspolitischen, wirtschaftlichen und sonstigen gemeinsamen Interessen. Die Gesellschaft (im Folgenden abgekürzt DGzPRsport) dient den folgenden Zwecken:

(1) Berücksichtigung der Zusammenhänge von Gesundheit und Funktion bei medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen unter besonderer Berücksichtigung der Leistungserhaltung bzw. Leistungssteigerung im Spitzensport.
(2) Fachübergreifende Vernetzung aller Fachdisziplinen der Zahn-, Mund- und Kiefer-heilkunde sowie weiterer im Gebiet der oralen und perioralen Medizin agierenden Gesundheitsberufe durch die inter- und transdisziplinäre Anwendung leistungsevidenter Parameter im Spitzensport in Verbindung mit funktionellen aber auch leistungserhaltenden bzw. nachhaltig leistungssteigernden Aspekten.
(3) Umsetzung leistungserhaltender bzw. leistungssteigernder Behandlungsparameter in der oralen und perioralen Medizin und Zahnmedizin als integrierendem Bestandteil der Behandlung von Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtskrankheiten, der Gesunderhaltung bei Spitzensportlern sowie das Erstellen von geeigneten nachhaltigen Betreuungs- und Therapiekonzepten unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung nationaler und internationaler Regelungen gegen Doping.
(4) Förderung der leistungserhaltenden bzw. leistungssteigernden Behandlungsmaßnahmen und Konzepten bei medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungen von Spitzensportlern unter Beachtung Ihrer spezifische Bedürfnisse.
(5) Vertretung und Verbreitung dieser Erkenntnisse auf dem Gebiet der leistungserhaltenden bzw. leistungssteigernden Behandlungskonzepte und -maßnahmen im In- und Ausland. Hierzu kann der Verein nationale und internationale Kooperations- und Assoziationsverträge abschließen.
(6) Unterstützung der wissenschaftlichen Arbeit bezüglich leistungserhaltenden bzw. leistungssteigernden zahnärztlichen Betreuungs- und Therapiekonzepten sowie der Umsetzung entsprechender Ergebnisse in die Praxis.
(7) Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung von Zahnärzten, Zahntechnikern und ansonsten betroffenen Gesundheitsberufen hinsichtlich der Bedeutung von leistungserhaltenden bzw. leistungssteigernden zahnmedizinischen Aspekten im Spitzensport.
(8) Bindeglied zu sein zwischen Hochschule, Praxis, zahntechnischen Labors und ansonsten betroffenen Einrichtungen und Unternehmen, die im Bereich der Gesundheitspflege im Rahmen des Sports aktiv sind.
(9) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften, Gesellschaften und Organen der Gesundheitspflege und des Sports des In- und Auslandes, die ähnliche Ziele verfolgen.
(10) Die Gesellschaft kann Preise für besondere wissenschaftliche Arbeiten sowie für therapeutische Erfolge im Spitzensport vergeben.
(11) Zur Erreichung seiner Zwecke kann der Verein Vereinigungen, privatrechtliche Gesellschaften und juristische Personen gründen, erwerben oder sich hieran beteiligen.

(II) Maßnahmen zur Erfüllung des Zwecks

Zur Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke (Aufgaben) dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

(1) Durchführung von mindestens einer jährlich stattfindenden Tagung.

(2) Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
(3) Einrichtung eines Wissenschaftsfonds zur Projektförderung.
(4) Bildung von Arbeitsgemeinschaften für spezielle Teilgebiete.
(5) Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der anwendungsorientierten Forschung in Klinik und Praxis.
(6) Wissensvermittlung bei Veranstaltungen durch elektronische Medien, Printmedien,
Vorträge und sonstiges.
(7) Beitritt zu Vereinigungen, die die Zwecke der DGzPRsport
fördern und einem Wissensaustausch dienlich sind.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die DGzPRsport verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der DGzPRsport hat ordentliche, außerordentliche, korrespondierende, fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Außerordentliche, korrespondierende und fördernde Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Bei den ordentlichen Mitgliedern werden aktive von passiven Mitgliedern unterschieden,
(2) Ordentliches Mitglied kann jede/r in Deutschland approbierte Zahnärztin/Zahnarzt, jede/r in Deutschland tätige Zahntechnikerin/Zahntechniker oder jede andere Person, die eine Berufsausübungserlaubnis in einem Beruf besitzt, der eine Tätigkeit im Sinne der Vereinszwecke gestattet. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines ordentlichen Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Ihm ist die fachspezifische staatliche Berufsausübungserlaubnis bzw. die Bescheinigung des Weiterbildungsstandes beizufügen.
(4) Im Ausland ausgebildete Personen können ordentliche Mitglieder werden, wenn ihre Berufsausbildung der deutschen gleichwertig ist. Über die Anerkennung im Sinne des Vereins entscheidet der Vorstand.
(5) Den Status eines Aktiven Mitglieds kann jedes ordentliche Mitglied unter folgenden Voraussetzungen werden: Der Antrag auf Nominierung als aktives Mitglied ist an den Vorstand zu richten. Im Rahmen des Antrages muss die besondere Beschäftigung des Bewerbers mit der zahnmedizinischen Betreuung von Spitzensportlern in der oralen und/oder perioralen Medizin dargelegt werden. Hierfür hat der Bewerber dem Vorstand eine Darstellung seiner Tätigkeitsphilosophie, eine Darstellung von zwei Patientenfällen und einen Fortbildungsnachweis gemäß Zertifizierungsordnung vorzulegen. Der Vorstand kann die Ernennung zum aktiven Mitglied beschließen. Den Erhalt der aktiven Mitgliedschaft setzt voraus, dass man mindestens alle zwei Jahre an einer Tagung der DGzPRsport teilnimmt. Der Entzug der aktiven Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes festgestellt. Die bisherige aktive Mitgliedschaft bleibt nach der bisherigen Satzung fortbestehen.
(6) Personen im In- und Ausland können aufgrund ihrer besonderen Verdienste für das Fachgebiet zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung eines korrespondierenden Mitglieds entscheidet der Vorstand
(7) Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes, die durch besondere Verdienste um die Förderung der zahnärztlichen Prävention und Rehabilitation bei Spitzensportlern besonders wertvolle Dienste geleistet haben, auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten ernannt werden. Vorschläge hierzu können von jedem ordentlichen Mitglied dem Vorstand unterbreitet werden. Die Entscheidung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt im Vorstand mit 3/4 Mehrheit.
(8) Außerordentliches Mitglied der DGzPRsport kann jede/r an einer deutschen Universität eingeschriebene Studentin/Student der Zahnheilkunde sowie jede/r Auszubildende des Zahntechnikerhandwerkes in Deutschland sowie jede Person in Ausbildung in einem betroffenen Gesundheitsberuf oder Gesellschaft werden, die an den Zielen der DGzPRsport interessiert ist.
(9) Außerordentliches Mitglied der DGzPRsport kann jedes Organ der Gesundheitspflege, jede ärztliche oder zahnärztliche Berufsvertretungen, jede Körperschaft des öffentlichen Rechts werden, die an den Zielen der leistungserhaltenden bzw. leistungssteigernden Aspekten in der Zahnheilkunde interessiert ist.
(10) Als außerordentliches Mitglied können ausländische Zahnärzte und Zahntechniker aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen der Ziffer 2 und/oder 4 nicht vorliegen. Die DGzPRsport kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Untergruppen bilden, in denen sich diese Mitglieder zusammengeschlossen sind.
(11) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung und wird dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung über den Aufnahmeantrag zur ordentlichen Mitgliedschaft, kann der Vorstand, Gründe die zur Ablehnung geführt haben, darlegen. Eine bindende Verpflichtung der Darlegung besteht zur Entlastung des Vorstandes jedoch nicht. Ein erneuter Aufnahmeantrag kann frühestens nach 12 Monaten gestellt werden..
(12) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die entweder die Vereinsarbeit aktiv oder durch finanzielle Zuwendung unterstützt.

Die Mitgliedschaft endet:

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus der DGzPRsport.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragspflicht bestehen.
(3) Der auf einen wichtigen Grund gestützte Austritt ist sofort wirksam und wird durch Streichung von der Mitgliederliste vollzogen.
(4) Durch Streichung von der Mitgliederliste. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge (Umlagen oder Ordnungsgelder) unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später mittels „Einschreiben mit Rückschein“ zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zwei Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
(5) Durch Ausschluss aus der DGzPRsport. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, insbesondere gegen die in der Satzung festgelegten Ziele. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied seine Berufausübungserlaubnis verliert.
(7) Bei sämtlichen Mitgliedern durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe der DGzPRsport

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(I) Allgemeines
(1) Diese sind: der Präsident, der Vizepräsident Zahntechnik, der Generalsekretär, der Vizepräsident Finanzen und Vizepräsident Wissenschaft und Vizepräsident Fort- und Weiterbildung und Internationale Kontakte. Die heilkundlich ausgerichtete Prägung des Vereins beinhaltet eine mehrheitliche Besetzung mit drei approbierten Zahnärztinnen/Zahnärzten, darunter der Präsident. Der Vizepräsident Zahntechnik muss immer Zahntechnikerin/ Zahntechniker sein. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Ordentlichen und Ehrenmitgliedern in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Beendigung der Amtszeit aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied. Dessen Amtsdauer endet zu dem für das ausgeschiedene Mitglied gültigen Termin. Bis zu diesem Wahltermin kann der Vorstand eine andere Person kommissarisch zur Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben bestimmen.
(5) Der Vorstand bedient sich einer Geschäftstelle.
(6) Bei Bedarf können Referate eingerichtet werden. Die Referate erarbeiten durch Spezialisten themenbezogene Entscheidungsvorschläge für den Vorstand. Die Referatsleiter werden vom Vorstand ernannt.
(7) Beratend wird zu allen Sitzungen des Vorstands der Past-Präsident eingeladen. Durch Beschluss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit kann ein Präsident nach Beendigung seines Vorstandsamtes zum Ehrenpräsidenten ernannt werden. Der Ehrenpräsident hat den Status eines Ehrenmitgliedes und das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Ehrenpräsident hat ein Stimmrecht auf den Sitzungen.
(8) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(9) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(II) Zuständigkeiten / Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch diese Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen insbesondere:
a. Die Beschlussfassung darüber, ob eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
b. Die Vorbereitung und Einberufung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, evtl. ihre Ergänzung.
c. Die Erstellung des Jahresberichtes.
d. Die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung der Beschlüsse.
e. Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
f. Die Organisation der wissenschaftlichen Veranstaltungen und Fortbildungen
g. Die Einrichtung von Referaten, Landesverbänden oder anderer Untergruppierungen.
h. Die Berufung eines wissenschaftlichen Beirates
i. Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern.
j. Die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
(3) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident der Finanzen.
(4) Die DGzPRsport wird im Rechtsverkehr vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten Finanzen, die vertretungsberechtigt für den Verein sind und Rechtsgeschäfte mit bindender Wirkung für den Verein abschließen können. Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen oder ergänzend Referenten berufen.
(III) Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt mindestens zweimal im Jahr eine Vorstandssitzung durch.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident Zahntechnik, anwesend sind. Die Einladung kann durch den Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten Zahntechnik elektronisch erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich oder elektronisch zustimmen.
(4) In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Präsident oder Vizepräsident Zahntechnik zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, evtl. Entschuldigungen, die Beschlüsse und dabei erzielte Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokoll zu verwahren.

§ 8 Mitgliederversammlung

(I) Aufgaben und Befugnisse

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten und des Rechenschaftsberichtes des Generalsekretärs, des Referatsleiters Finanzen und des Berichtes des/der Kassenprüfer.
(2) Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstandes.
(3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
(4) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr.
(5) Die Wahl der Kassenprüfer.
(6) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins.
(7) Für die Entscheidung von Dringlichkeitsanträgen.
(8) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.
(9) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und ggf. der Umlagen, Höhe der Kostensätze für Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

(II) Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Jährlich hat mindestens eine Ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird in der Regel im Rahmen des Jahreskongresses abgehalten.
(2) Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten der Finanzen.
(3) Zur Ordentlichen Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen, wobei es zur Einhaltung der Frist ausreicht, dass die Einladung vor dieser Frist abgesandt wird.
(4) Jede Ladung muss eine vollständige Tagesordnung enthalten.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Einberufungsorgan eine Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Eine solche vorzunehmen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Viertel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zugeben, Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als zu begründende Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3-Mehrheit.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung sowie eventuelle Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Änderung der Satzung bzw. eine Änderung des Zwecks des Vereins betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
(8) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Nur anwesende Mitglieder können ihre Stimme abgeben.

(III) Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten der Finanzen oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.
(2) Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Regel geheim. Andere Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden durch offene Wahlen getroffen.
(3) Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesende Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Änderung der Satzung ist jedoch einen Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks eine solche von 9/10 erforderlich.
(5) Über Anträge zur Geschäftsordnung muss sofort abgestimmt werden. Vor der Abstimmung kann der Vorsitzende Gegenreden zulassen.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.

(IV) Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

(1) Wenn es der Vorstand beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
(2) Wenn die Einberufung von 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes findet hierdurch nicht statt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über

a) Gebührenbefreiungen,

b) Aufgaben des Vereins,

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen ab EUR 1000€

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Mitgliedsbeiträge,

h) Satzungsänderungen,

i) Auflösung des Vereins.

(3) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 9/10-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Geschäftsstelle

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte wird ein Leiter der Geschäftsstelle eingesetzt. Der Verein kann einen Geschäftsführer bestellen, der die gesetzliche Stellung eines besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB hat.
(2) Der Verein kann einen Justitiar beschäftigen.
(3) Der Leiter der Geschäftsstelle und ggf. ein Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Präsidenten berufen. Der Geschäftsführer wird zu allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eingeladen. Die Aufgaben des Leiters der Geschäftsstelle, des Geschäftsführers und Justitiars regelt jeweils ein gesonderter Dienstvertrag.

§ 12 Untergruppierungen

(1) Der Vorstand kann zur Sicherung der Vereinszwecke Untergruppierungen einrichten, wie z.B. Landesverbände, Referate, Arbeitsausschüsse oder einen Beirat. Diese Untergruppierungen sind keine selbständigen Vereine im Sinne der § 21 ff. BGB.
(2) Die Untergruppierungen haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Kompetenz besonderer Persönlichkeiten zu bedienen. Einer Untergruppierung kann in begründeten Fällen auch Nichtmitglieder angehören.
(3) Der Vorsitzende einer Untergruppierung wird vom Vorstand bestimmt. Die Geschäftsordnungen der Untergruppierungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.
(4) Aufgabe der Untergruppierungen ist es, die besonderen Belange der DGzPRsport in speziellen Bereichen im Rahmen der Satzung und der allgemeinen Richtlinien des Gesamtverbandes zu wahren und zu fördern und deren Interessen gegenüber Anderen zu vertreten. Die Vorsitzenden berichten dem Vorstand laufend über ihre Arbeit. Mitglieder des Vorstandes können an allen Sitzungen der Untergruppierung teilnehmen, sie sind von den jeweiligen Landesverbandsvorständen rechtzeitig über stattfindende Termine zu informieren
(5) Untergruppierungen können auf eigene Initiative im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes handeln, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vereinsvorstandes. Die Aufstellung einer eigenen Satzung durch Landesverbände ist ausgeschlossen. Die Auflösung von Untergruppierungen kann jederzeit vom Vorstand verfügt werden.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

(1) Bei der Aufnahme in den Verein werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beitrag ist jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig.
(3) Ehrenmitglieder, korrespondierende Mitglieder und Mitglieder im Ruhestand sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(4) Studentinnen/Studenten, Zahnmedizinische Fachangestellte und Auszubildende bezahlen ein Fünftel des Jahresbeitrags. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder nach § 4 Abs. 9 und Abs. 12 kann die Mitgliederversammlung gesonderte Beiträge festsetzen.
(5) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen einzelner Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(6) Neu aufgenommene beitragspflichtige Mitglieder zahlen bei Aufnahme im ersten Halbjahr des Kalenderjahres den vollen Jahresbeitrag, bei Aufnahme im zweiten Kalenderhalbjahr den halben Jahresbeitrag.
(7) Der Beitrag und etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dem Vorstand bleibt es im Einzelfall unbenommen, nachgewiesene Auslagen für die Vereinstätigkeit zu erstatten.
(8) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(9) Die Zahlungen sind durch Einzugsermächtigungen zu leisten. Sofern eine Einzugsermächtigung nicht möglich ist, sind abweichende Zahlungsarten zuzulassen, wobei der Verein hierfür Verwaltungsgebühren erheben kann, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festgelegt werden.

§ 14 Rechnungsjahr

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben der DGzPRsport müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und in einen Haushaltsplan eingesetzt werden, der vom Vorstand erstellt wird.
(2) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Der Kassenprüfer

Die DGzPRsport hat ihre Einnahmen und Ausgaben laufend zu buchen und durch den/die gewählten Kassenprüfer einmal jährlich auf Richtigkeit prüfen zu lassen.

§ 16 Auflösung der DGzPRsport

(1) Die Auflösung der DGzPRsport kann nur auf einer Mitgliederversammlung von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vizepräsident der Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die ausschließlich zahnmedizinischen Forschungszwecken dient. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens sind erst nach Einwilligung des Finanzamtes zu treffen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Eintragung der DGzPRsport

Die erste Satzung der DGzPRsport ist durch die Gründungsversammlung am 06.09.2013 in Witzenhausen beschlossen und soll anschließend in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen eingetragen werden. Anlässlich der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.04.2014 wurde die vorliegende Fassung auf Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet. Diese jetzt gültige Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen einzutragen.

Witzenhausen, d. 27.04.2014

Zertifizierungsordnung der DGzPRsport e.V.

Fassung vom 25.5.2018

Regelung zur Erlangung der Mitgliedschaft und der Zertifizierung zum geprüften Experten der Deutschen Gesellschaft für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport e.V.

Präambel

Die DGzPRsport e.V. ist eine zahnmedizinische Fachgesellschaft, die wissenschaftliche und fachliche Aufgaben auf dem Gebiet der Betreuung von Spitzensportlern übernimmt. Sie koordiniert spezifische Betreuungskonzepte und organisiert und zertifiziert fachliche Weiter- und Fortbildungen von Ärzten, Zahnärzten und Physiotherapeuten.

Ziel der Gesellschaft ist die dauerhafte und nachhaltige Leistungssteigerung von Spitzensportlern durch gesunderhaltende und gesundheitsfördernde zahnärztliche Betreuungskonzepte. Im Fokus stehen hierbei z.B. Maßnahmen zur Entzündungs-prävention und Strukturprophylaxe des stomatognathen Systems sowie die Verbesserung leistungsrelevanter Parameter des craniomandibulären Funktionskomplexes.

Die DGzPRsport e.V. versteht sich als lernende Gemeinschaft.

Sie kann Mitglieder durch Zertifizierung zum „geprüften Experten für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport“ ernennen, sofern diese erkennbares Interesse zeigen, die Ziele der DGzPRsport e.V. aktiv zu unterstützen und die fachliche und charakterliche Eignung nachweisen.

Die Ernennung ist an die Mitgliedschaft in der DGzPRSport gebunden. Bei Austritt oder Ausschluss erlischt die Gültigkeit der Ernennung zum „geprüften Experten für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport“ automatisch.

Ziel der Zertifizierung

Vorrangiges Ziel der Zertifizierung ist, die qualitätsgesicherte, im Bundesgebiet flächendeckende zahnmedizinische Betreuungssicherheit von Spitzensportlern durch entsprechend zertifizierte Mitglieder/Mitgliedspraxen, die ein auf die speziellen Bedürfnisse von Spitzensportlern fokussiertes Behandlungskonzept praktizieren und beherrschen, zu gewährleisten.

Die DGzPRsport e.V. schafft mit der Zertifizierung Ihrer Mitglieder die organisatorische Voraussetzung, dass ihre Ziele im Sinne einer qualitätsgesicherten zahnärztlichen Betreuung auf fachlich hohem Niveau durch wissenschaftlich evidente Methoden umgesetzt werden.

Voraussetzungen für die Zertifizierung zum „geprüften Experten für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport“ der DGzPRsport e.V

Erlangung der Mitgliedschaft in der DGzPRsport e.V.

Es wird zwischen Bewerbern, Mitgliedern, zertifizierten Mitgliedern, korrespondierenden, fördernden Mitgliedern und wissenschaftlichen Beiräten differenziert.

A. Bewerber-Status:

Um eine Mitgliedschaft kann sich jeder Student der Zahnmedizin, jeder Zahnarzt/ Zahnärztin oder Arzt/Ärztin, jeder Angehörige von medizinischen Hilfsberufen bewerben, sofern er/sie gewillt ist, die Ziele der DGzPRsport e.V. mitzutragen. In Ausbildung befindliche Personen oder Studenten verbleiben bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung oder bis zur Erlangung der Approbation im beitragsfreien Mitgliedsstatus. Sie entrichten keine oder reduzierte Mitgliedsbeiträge.
Bewerbern soll durch geeignete Famulaturen in den zertifizierten Praxen, Einblick in Arbeit und die Betreuungskonzepte der DGzPRsport e.V. gestattet werden. Nach Erlangung der Approbation oder nach Abschluss der Berufsausbildung ist dies dem Vorstand zu melden. Der Vorstand bestätigt den Wechsel von der beitragsfreien zur beitragspflichtigen Mitgliedschaft.

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B. Bewerber-Status (Anwartschaft auf Mitglieder-Status):

Der Bewerber verbleibt bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand im Bewerberstatus

C. Wechsel des Bewerber-Status in den Mitglieder-Status

Nach Eingang des schriftlichen Antrages zur Aufnahme in die DGzPRsport (Bewerbung), wird der Antrag durch den Vorstand geprüft und sofern keine gewichtigen, nachvollziehbaren Gründe bestehen auf stattgegeben.

Das aufgenommene Mitglied hat die einmalige Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag auf das Konto der DGzPRsport zu entrichten. Erst nach Eingang der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages ist die Mitgliedschaft rechtskräftig.

D. Zertifiziertes Mitglied der DGzPRsport e.V.

Mitglieder können zum „geprüften Experten für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport“ ernannt werden.

Voraussetzung für die Zertifizierung zum „geprüften Experten für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport“ sind folgende Bedingungen:

Eine 12 monatige Mitgliedschaft im Mitglieder-Status in der DGzPRsport e.V.
Die Teilnahme an mindestens 2 Fortbildungsveranstaltungen der DGzPRsport e.V.
Das Bestehen einer schriftlichen Zertifizierungsprüfung.
Einer Vortragsveranstaltung ( näheres siehe unten) oder der erfolgreichen Teilnahme an einer durch die IASD ( Int. Ass. of Sports Dentistry) anerkannten Fortbildungsreihe in Form eines Curriculums mit Abschlussprüfung.
Der Nachweis eines geeigneten ursachenorientierten Präventionskonzeptes.
Das Mitglied muss zur Erlangung der Bezeichnung „geprüfter Experte für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport“ mindestens 12 Monate den Mitglieder-Status Mitglied der DGzPRsport e.V. innehaben. Er hat sich einer schriftlichen Zertifizierungsprüfung zu unterziehen und die Umsetzung eines ursachenorientierten Präventionskonzeptes in seiner Praxis nachzuweisen.

Die Fragen der schriftlichen Zertifizierungsprüfung erstellt der Zertifizierungsausschuss zusammen mit den benannten wissenschaftlichen Beiräten. Sie sollten thematisch auf der Basis aktueller medizinischer Kenntnisse und Konzepte gestellt werden. Die wissenschaftlichen Stellungnahmen der jeweiligen Fachgesellschaften der DGzMK bilden bei der Beantwortung der Fragen die Referenz. Sie haben Bereiche wie Parodontologie, Traumatologie, Endodontie, Implantologie, zahnärztliche Prothetik, fachübergreifende Themen abzubilden. Bestanden ist die schriftliche Prüfung mindestens mit einem befriedigendem Ergebnis. Bei Nichtbestehen kann der Kandidat die schriftliche Prüfung innerhalb von 12 Monaten wiederholen. Der Termin für die Nachprüfung sind mit dem Zertifizierungsausschuß abzustimmen.

Jeder Kandidat muss ein ursachenorientiertes, zertifiziertes Präventionskonzept nachweisen. Der Nachweis ist über Dokumentation von 20 Patientenfällen durch die Verlaufskontrolle eines geeigneten Entzündungsindex zu erbringen. Die Verlaufskontrollen sollen den Ausgangsbefund, die erste Verlaufskontrolle nach 3 Wochen und die zweite Verlaufskontrolle frühestens 3 Monate nach der 2. Verlaufskontrolle dokumentieren.

Die Daten sind in Tabellenform übersichtlich zu präsentieren. Die Patientennamen sind annonymisiert durch Nennung des Anfangsbuchstaben des Vor- und Nachnamens zu dokumentieren.

Vortragsveranstaltung

Das Ziel der Vortragsveranstaltung ist es, sich auch fachlich bei den Mitgliedern bekannt zu machen. Das Thema sollte sich an den Zielen und Ausrichtung der Gesellschaft orientieren. Es sollten jedoch nur aktuelle, wissenschaftlich anerkannte und abgesicherte Themen berücksichtigt werden. Es können sowohl (eigene) wissenschaftliche Studien als auch Behandlungsfälle präsentiert werden. Die Behandlungsfälle sollen das fachliche Niveau und das Praxiskonzept des Kandidaten darstellen und erkennbar werden lassen.

Sind begründete, nachvollziehbare Zweifel an der fachlichen oder charakterlichen Eignung des Bewerbers zu erkennen, haben die Mitglieder die Pflicht, dies unverzüglich zu äußern.

Richtlinien für Fallpräsentationen:

Die Präsentation soll mindestens 3 Behandlungsfälle beinhalten.
Jeder Fall soll einen unterschiedlichen Aspekt beleuchten.
Die Präsentation darf 30 Minuten nicht ü̈berschreiten.
Die Fälle müssen die Ausgangssituation, das Endergebnis und zumindest eine Verlaufskontrolle nach 6 Monaten darstellen.
5. Jeder präsentierte Fall beinhaltet:
-die Anamnese, Parodontalbefund, Röntgenbefund (periapikal und Bissflügel),
-die spezifische Diagnose (Zahn für Zahn),
-die Behandlungsplanung und
-die fotografische Dokumentation, der von dem Kandidaten eigenhändig durchgeführten, wesentlichen klinischen Behandlungsschritte.

6. Die klinischen Bilder sollen das umgebene Weichgewebe klar darstellen.
7. Die gezeigten Verfahren sollen, wo möglich, durch Literaturhinweise unterstützt und mit guter Kenntnis und Verständnis der relevanten Literatur untermauert werden.
8. Die präsentierten Fälle sollen die tägliche Praxis des Kandidaten repräsentieren. Eigenwerbung und Angeberei sollen vermieden werden.
9. Für den Vortrag ist auf ein angemessenes Äußeres zu achten. Der Respekt vor dem Auditorium muss erkennbar sein.

Am Ende der Vortragsveranstaltung in der Praxis und nach bestandener schriftlicher Prüfung, kann der Kandidat durch die anwesenden zertifizierten Mitglieder durch Abstimmung als zertifiziertes Mitglied der DGzPRsport bestätigt werden.

Bevor die Mitgliederversammlung den Wechsel vom Mitglieder- in den zertifizierten Mitglieder-Status nicht einstimmig bestätigt hat, besteht der Mitglieder-Status als Anwartschaft auf die zertifizierte Mitgliedschaft weiter.

Dauer der Gültigkeit der Zertifizierung und Zertifizierungsprolongation

Die Zertifizierung ist 6 Jahre gültig. Danach muss sie formal erneuert werden. Hierzu gibt es 2 Varianten:

Der Zertifizierte legt mindestens fünf neue, gut dokumentierte Fälle von Behandlungen von Spitzensportlern vor.
Der Zertifizierte kann mind. 8 Teilnahmen an Teamtraining-Veranstaltungen der Gesellschaft innerhalb der 6 Jahre nachweisen. Dabei sollte er mindestens eine Teamtraining-Veranstaltung pro Jahr besuchen.
In beiden Varianten entscheidet der Zertifizierungsausschuß über die Erneuerung/ Prolongation der Zertifizierung.

Kommt der Zertifizierungsausschuß nach 6 Jahren zu der Einschätzung, dass der Zertifizierte keine der obigen Anforderungen mehr erfüllt, so erlischt die Zertifizierung automatisch. Das Erlöschen ist dem Betroffeneren Mitglied schriftlich mitzuteilen. Von diesem Tag an ist es dem nun nicht mehr Zertifizierten untersagt, vom Zertifikat („Ernennung zum geprüften Experten für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation im Spitzensport“ ) in jedweder Form Gebrauch zu machen und sich als solcher zu bezeichnen.

Aufgrund seiner besonderen Bedeutung soll sich das zertifizierte Mitglied verantwortungsvoll gegenüber Bewerbern, Kandidaten und Mitgliedern und Aussenstehenden verhalten. Auch in seiner Außendarstellung sollte sich das zertifizierte Mitglied seiner besonderen Stellung als Repräsentant der DGzPRsport e.V. bewußt sein. Sollte ein Mitglied / zertifiziertes Mitglied durch sein Verhalten oder/und sein fachliches Handeln dem Ruf der DGzPRsport e.V. ersthaft schaden oder gefährden, kann der Vorstand in einfacher Mehrheit den Ausschluss des Mitgliedes aus der DGzPRsport beschließen, um weiteren Schaden von der DGzPRsport e.V abzuwenden.

E. Korrespondierendes Mitglied:

Korrespondierende Mitglieder können Personen aus anderen medizinischen Fachbereichen werden (Sportärzte, Orthopäden, Physiotherapeuten etc.), die sich besondere Verdienste auf dem Tätigkeitsgebiet der Gesellschaft erworben haben. Eine gesonderte Aufnahmeprüfung ist nicht notwendig. Ein Fachvortrag wäre wünschenswert. Eine befürwortende Einstimmigkeit bei der Mitgliederversammlung ist in jedem Fall erforderlich.

F. Förderndes Mitglied

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Fördernde Mitglieder haben jedoch keine Entscheidungs- oder Abstimmungsbefugnisse. Ihre Aufnahme regelt die Vereinssatzung.

G. Wissenschaftliche Beiräte

Zu wissenschaftlichen Beiräten können habilitierte Mediziner und Zahnmediziner ernannt werden, die in ihrem jeweiligen Fachgebiet herausragende Kenntnisse erworben haben und einer Forschungs- und Lehrtätigkeit an einer Hochschule nachgehen.

Änderung der am 02. Oktober 2016 geänderten Zertifizierungsordnung der DGzPRsport.

Die Änderung wurde im Rahmen einer Mitgliederversammlung am 25.5. 2018 in Freiburg i.Br. mehrheitlich beschlossen und durch den Vorstand bestätigt und ersetzt die Fassung vom 2. Oktober 2016.

Team

Wissenschaftlicher Beirat

2021-02-01T15:36:38+00:00

Prof. W. Engelke

Atmungsoptimierung
Universität Göttingen
Univ. de la Fontera Temuco (Chile)

2021-02-01T15:38:04+00:00

Dr. H. Riepenhof

Orthopädie, Rehabilitation & Leistungsdiagnostik
BG Klinik HH
Red Bull Performance

Universitäten

Mitglied werden

Sie betreuen bereits erfolgreich Spitzensportler und möchten Ihre Betreuungskonzepte und Therapien zum Wohle Ihrer Patienten optimieren?

Sie sind sportbegeistert und engagieren sich aktiv für den Sport?

Sie können sich mit den Zielen der DGzPRsport identifizieren?

Dann werden Sie Mitglied!

Profitieren Sie von einem Netzwerk aus erfahrenen Kolleginnen und Kollegen, die bereits erfolgreich unsere Konzepte im Spitzensport umsetzen. Werden Sie Teil einer lernenden Gemeinschaft und erschließen Sie sich ein interessantes, neues Fachgebiet.

Als Mitglied der DGzPRsport können Sie auch Mitglied der International Association Sports Dentistry werden, dem internationalen Verband der Sportzahnmedizin. Hier wächst ein internationales Netzwerk aus höhst aktiven nationalen sportzahnmedizinischen Verbänden heran.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  1. Experten Austausch
  2. Betreuungskonzepte für Spitzensportler
  3. Kontinuierliche Fortbildung durch Curriculum und Symposien
  4. Forschung
  5. Hochkarätiger wissenschaftlicher Beirat
  6. Download Portal für Publikationen und wissenschaftliche Arbeiten
  7. Screening App
  8. Newsletter – Immer auf dem neuesten Stand sein
  9. Teamwork – Unterstützen Sie die Projekte der DGzPRsport

Engagieren Sie sich für die Sportzahnmedizin und die DGzPRsport. Oder haben Sie einfach nur Spass im Spannungsfeld von Zahnmedizin und Spitzensport.

Wir freuen uns auf Sie!

So werden Sie Mitglied der DGzPRsport e.V.

Es gibt viele Wege, Mitglied der Deutschen Gesellschaft für zahnärztliche Prävention und Rehabilitation zu werden:

1. Besuchen Sie eine unserer Fortbildungsveranstaltungen

Unsere Teamtrainingveranstaltungen zum Beispiel sind meist kostenlos. Sie sind ideal, um uns kennenzulernen.

Hier finden Sie die nächsten Termine. (Link auf Veranstaltungen)

Sprechen Sie den Veranstalter des Teamtrainings einfach an, er wird alles Notwendige für Ihre Mitgliedschaft in die Wege leiten.

2. Schicken Sie uns eine Email

Sie nehmen über info@dgzprsport.de mit uns Kontakt auf. Wir werden Ihr Anliegen schnell und zielorientiert bearbeiten. Die notwendigen Unterlagen lassen wir Ihnen dann zukommen.

3. Mitgliederantrag Download

Laden Sie unser Formular unkompliziert herunter, füllen es in Ruhe zuhause aus und schicken es dann per eMail an die DGzPRsport.

Download Mitgliederantrag (PDF)

Die DGzPRsport freut sich über studentische Mitglieder!

Die DGzPRsport hat ihr Studenten Programm gestartet. Wir möchten junge Zahnmedizinstudenten für die Sportzahnmedizin begeistern.

Hierzu verstärken wir unsere Präsenz und Aktivitäten an den deutschen Universitäten.

Werde Mitglied! Die Vorteile liegen auf der Hand.

Schicke uns einfach eine Mail an Info@dgzprsport.de.

Wir kümmern uns dann um alles.

Und das Beste zum Schluss: Studenten zahlen bei uns keinen Mitgliedsbeitrag!

Verbinde Sport und Studium. 

Deine Zukunft ist die Champions League!

Jetzt Mitglied werden

Spitzensportler
Erfolgreich betreuen.

Anmeldung Curriculum

Aktuelles aus der DGZPRsport

Gratulation! … Prof. Dr. Dirk Ziebolz – Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates der DGzPRsport – erhält 1. Exzellenz-Preis für Wissenschaft & Lehre

März 23rd, 2022|0 Kommentare

Auf der Karlsruher Konferenz 2022 wurde erstmalig der Exzellenz-Preis der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe verliehen. „Die Verleihung des weit über die Grenzen Karlsruhes hinaus bekannten Walter-Engel-Preises haben wir [...]

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